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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Klinken automation, Aachen
I. Allgemeines
1.
Diese Standardbedingungen für Gewerke, Lizenzen und den Verkauf von Produkten der Firma Klinken automation gelten ausschließlich,
sowie sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, insbesondere durch Rahmenverträge, zwischen den Parteien abgeändert werden.
2.
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen.
Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden, auch mittels AGB, wirdwidersprochen.
Sie werden der Firma Klinken automation gegenüber nur wirksam, wenn sie diesen Änderungen schriftlich
zustimmt.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.
Vertragsgrundlage ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Klinken automation und eventuelle schriftliche Nebenabreden,
die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind. Konstruktions- oder Softwareänderungen,
die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Auftrag enthalten keine Übernahme einer Garantie.
Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers.
2.
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
III. Preise
1.
Der Kaufpreis/Werklohn soll der von der Klinken automation genannte Preis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sein.
Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreisliste angegeben oder soweit nicht anders zwischen der Klinken automation
und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer benannten Preise auf der Basis „ex works“
ausschließlich Verpackung genannt.
2.
Liegt zwischen Vertragsabschluss und vertragsmäßigem Liefertermin/Ausführungsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten,
so ist die Klinken automation berechtigt, wegen gestiegener (mindestens 10%) Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter
oder zusätzlicher Belastung durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kalkulieren und zu erhöhen.
Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von einer Woche ab Mitteilung
der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1.
Alle Zahlungen sind fällig bei Abnahme des Gewerks bzw. bei Annahme der Ware und Rechnungsstellung durch den Unternehmer.
Der Unternehmer kann von dem Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten
vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind.
2.
Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
Die Geldforderung des Unternehmers ist bei Verzug mit 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
3.
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist nur mit
schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers möglich.
V. Lieferzeit und Montage, Abnahme, Kündigung
1.
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 20 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer
2, erforderlichen Unterlagen und das von ihm eventuell zur Verfügung zu stellende Material beigebracht hat.
Der Auftragnehmer steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferungen und/oder Leistungen nur ein,
soweit er durch rechtzeitigen Abschluss der entsprechenden Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und
sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung
im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen vom Auftragnehmer zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber.
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäße Werk bzw. den Kaufgegenstand anzufordern und abzunehmen.
Der Besteller muss die Ware im Sinne der §§ 377 und 378 HGB unverzüglich untersuchen und etwaige Rügen erheben.
Versteckte Mängel müssen innerhalb von 2 Monaten ab Kenntniserlangung oder grob fahrlässiger unterlassener Kenntniserlangung angezeigt werden.
Die Firma Klinken automation übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen
bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
Die Verantwortung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Auftraggeber oder in
dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt dem Auftragnehmer gegenüber die Verantwortung.
2.
Nimmt der Auftraggeber das Werk oder die gelieferte Sache nicht fristgerecht an, ist die Firma
Klinken automation berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist von 8 Werktagen ab Zugang der Mahnung beim Auftraggeber zu setzen, nach deren
Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Unternehmer 100% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern,
sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden
(von mindestens 10%) entstanden ist und der Auftraggeber diesen geringen Schaden nachweist. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
3.
Behauptet der Auftraggeber einen Mangel des Werks oder des Kaufgegenstandes und ist dieser Mangel zwischen den
Parteien streitig, so wird ein Gutachter mit der Überprüfung der Ware beauftragt. Der Gutachter wird von der Firma
Klinken automation beauftragt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben
durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, daß das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist.
4.
Gutachter kann ein Sachverständiger sein, auf den sich Unternehmer und Auftraggeber verständigt haben, oder ein auf
Antrag der Firma Klinken automation durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer oder Ingenieurkammer
bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Liegt der behauptete Mangel nach den gutachterlichen Feststellungen tatsächlich vor,
so trägt die Firma Klinken automation die Kosten der Begutachtung, ansonsten
trägt sie der Auftraggeber des Werks. Bei teilweise mangelhaften Gewerken werden die Kosten im Verhältnis mangelhafter/mangelfreier Gewerke
jeweils von dem Unternehmer und dem Auftraggeber nach der Aufteilung des Sachverständigen getragen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen in § 641 a BGB zur Fertigstellungsbescheinigung für das Gutachterverfahren.
5.
Sollte der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 649 BGB kündigen, ohne daß der Unternehmer diese Kündigung zu vertreten hat,
so steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung für die nicht ausgeführten (Teil-)gewerke abzüglich einer
Pauschale von 40% der Vergütung für ersparte Aufwendungen zu. Dem Auftraggeber steht die Möglichkeit offen,
abweichend von dieser Pauschale eventuelle höhere ersparte Aufwendungen im Einzelfall nachzuweisen.
Vl. Eigentumsvorbehalte
1.
Die
Klinken automation behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Auftraggeber die Ware im gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb nutzen oder weiter veräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen)
für den Auftragnehmer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
2.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in
Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
3.
Die Firma Klinken automation hat nach angemessener schriftlicher Fristsetzung von 8 Werktagen ab Zugang des Schreibens beim Auftraggeber das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern
oder sonstwie darüber zu verfügen, falls der Kaufpreis nicht rechtzeitig vollständig bezahlt wird. Solange die Ware nicht
vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum
und dem Dritten aufbewahren sowie das Vorbehaltungsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern
sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber
den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Auftraggeber dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er
für den entstandenen Schaden.
4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Ware. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.
Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand nach einem anderen Ort
als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Erfüllungsort. Die Kosten für die Transportversicherung werden jeweils nach
gesonderter Absprache der Parteien gemäß Auftragsbestätigung umgelegt.
2.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt,
wenn die Herstellung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer
die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt
VIII. Gewährleistung, Haftung
1.
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs.
2.
Bei Gewährleistungsansprüchen hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers
den Mangel zunächst nachzubessern. Schlägt die Mangelbeseitigung auch nach zwei
schriftlichen Nachbesserungsaufforderungen/-versuchen fehl, kann der Auftraggeber wahlweise Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat vor allem dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand
zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.
3.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers tritt bei Auftraggebern, die Unternehmer sind, ein Jahr,
ansonsten zwei Jahre nach Abnahme des Gewerks bzw. Übergabe der Kaufsache ein, sofern die Firma Klinken automation
den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder eine Garantieerklärung/Zusicherung abgegeben hat.
4.
Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 4
aufgeführten Schadensfälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen,
ist jedoch ganz ausgeschlossen.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn und untypische Folgeschäden
seitens des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und aufgrund höherer Gewalt.
Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung wird auf
20% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 30% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Im Übrigen
wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt
20% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet
wird.
5.
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 4 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz
statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
IX. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über die jeweils zur Durchführung eines Konstruktionsauftrags überlassenen
Unterlagen, Pläne und Informationen geheim zu halten, es sei denn, der andere Vertragspartner hat sich ausdrücklich mit
der Weitergabe an Dritte einverstanden erklärt.
X. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schiedsgericht
1.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertrag eine Lücke enthält. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der von den Parteien beabsichtigten in gesetzlich zulässiger Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt.
2.
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Klinken automation, soweit entweder beide Vertragsparteien
Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
3.
Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4.
Alle Streitigkeiten, mit Ausnahme der Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes, die sich aus oder
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der Vertragsparteien ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.(DIS) unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht wird durch drei nach dieser Schiedsgerichtsordnung zu ernennende Schiedsrichter gebildet.
Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvertragsvereinbarung bindend entscheiden.
Das Schiedsgericht wird in Aachen einberufen und hat auch über die Kosten und die notwendigen Auslagen der Parteien zu entscheiden.
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